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# § 2 NLV 2018 — Verkehrsverbot

Neuartige Lebensmittel-Verordnung  
Stand: 29.10.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in Satz 2 beschriebenen Höchstgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Höchstgehalte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die in Tabelle 1 Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/912 (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 10) geändert worden ist, festgelegt sind und

- 1. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3169) geändert worden ist, zu einer anderen solchen Einheit,

- 2. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu den Einheiten „Portion“ oder „Mahlzeit“ oder

- 3. in Prozent ausgedrückt sind.

(2) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Spezifikationen, insbesondere die Höchstgehalte oder Mindestgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Spezifikationen im Sinne des Satzes 1 sind Angaben der Spalte Spezifikation der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in den Kategorien

- 1. Spezifikation,

- 2. Beschreibung/Definition,

- 3. Merkmale,

- 4. Merkmale/Zusammensetzung,

- 5. Gehalt,

- 6. Reinheit,

- 7. Verunreinigungen,

- 8. Nährstoffe,

- 9. Kontaminanten,

- 10. Pestizide,

- 11. Schwermetalle,

- 12. Schwermetalle und Halogene,

- 13. Lösungsmittelreste,

- 14. mikrobiologische Kriterien,

- 15. Chemische Parameter,

- 16. Physikalische Parameter,

- 17. Analytische Spezifikationen,

- 18. Zusammensetzung,

- 19. Fettsäurezusammensetzung,

- 20. Zusammensetzung des Oleoresins,

- 21. Physikalisch-chemische Eigenschaften,

- 22. Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin,

- 23. Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe,

- 24. Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner,

- 25. Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts,

- 26. Acylglycerid-Verteilung,

- 27. Hoodigoside oder

- 28. Sonstiges.

Im Übrigen sind auch solche Angaben der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 Spezifikationen im Sinne des Satzes 1, die nicht bereits durch Satz 2 erfasst sind, die Zusammensetzung betreffen und

- 1. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu einer anderen solchen Einheit,

- 2. in Prozent oder ppm ausgedrückt sind oder

- 3. vorschreiben, dass ein bestimmter Stoff nicht oder in einer bestimmten Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung nicht nachweisbar sein darf.

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Zitiervorschlag: § 2 NLV 2018

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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