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§ 8 NKFEG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Rechnungslegung über den doppischen/kameralen Haushalt

NKF Einführungsgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Aufstellung der Jahresrechnung, die die kameralen Teile des Haushalts umfasst, findet § 9 entsprechende Anwendung. Zusätzlich ist im kameralen Teil der Überschuss bzw. Zuschuss als Zahlung an die umgestellten Aufgabenbereiche, entsprechend seiner Verwendung als Zuschuss für die laufende Verwaltungstätigkeit oder als Investitionszuschuss auszuweisen.

(2) Für die auf die Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung umgestellten Aufgabenbereiche sind produktorientierte Teilrechnungen gem. § 40 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW zu führen. Eine Ergebnis- und eine Finanzrechnung ist aufzustellen, wenn mehrere Teilrechnungen aufgestellt werden.

(3) Zum Abschluss des Haushaltsjahres sind ergänzend zur Jahresrechnung die Posten der Vermögens- und Schuldenübersicht zum Stichtag 31. Dezember eines Haushaltsjahres abzubilden und um die Werte für die hinzugekommenen umgestellten Aufgabenbereiche zu erweitern.