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§ 4 NKFEG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Umstellung von Aufgabenbereichen

NKF Einführungsgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Umstellung von einzelnen Aufgabenbereichen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes vom kameralen Rechnungswesen auf eine Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung ist nach § 1 jeweils zum 1. Januar eines Haushaltsjahres vorzunehmen. Für den dann ab diesem Haushaltsjahr aufzustellenden doppischen/kameralen Haushalt gelten die jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften, soweit in den §§ 6 bis 9 keine anderen Regelungen getroffen werden.