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# § 4 NHGV (Bayern) — Bezeichnungen

Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Nachweis, dass eine Gemeinde die Bezeichnung Stadt oder Markt nach bisherigem Recht führt (Art. 3 Abs. 1 GO), wird durch das Amtliche Ortsverzeichnis für Bayern in der jeweils geltenden Fassung und das vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration veröffentlichte Gemeindeverzeichnis erbracht.

(2) Der Antrag auf Verleihung der Bezeichnung Stadt oder Markt ist beim Landratsamt einzureichen. Dem Antrag sind eine Abschrift des zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschlusses sowie Kartenblätter und Fotografien beizufügen.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann auf Antrag einer Gemeinde oder eines Landkreises eine Bezeichnung, die nicht Namensbestandteil wird, verleihen, die auf der Geschichte, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung der Gemeinde oder des Landkreises beruht. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Gemeinde oder des Landkreises eine nicht mehr zutreffende Bezeichnung nach Satz 1 entziehen.

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Zitiervorschlag: § 4 NHGV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NHGV/4

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