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§ 1 NATOVorRV 1962

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an internationale Bedienstete der Nordatlantikvertrags-Organisation

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an Bedienstete der Nordatlantikvertrags-Organisation ist die auf Grund des Artikels 17 des Übereinkommens vom 20. September 1951 über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals am 30. November 1961 zwischen der Bundesregierung und der Nordatlantikvertrags-Organisation abgeschlossene Vereinbarung maßgebend. Die in Artikel 18c, e und f sowie Artikel 19 des Übereinkommens vom 20. September 1951 in Verbindung mit Artikel 1 und 3 der Vereinbarung vom 30. November 1961 vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen werden bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1962 gewährt.

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