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Art 6 NATOProtG

Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Berechtigte Personen im Sinne des Artikels 16 Abs. 2 Buchstabe b des Ergänzungsabkommens sind nicht die Angehörigen der in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bezeichneten Personen deutscher Staatsangehörigkeit.