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# Art 3 NATOProtG

Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verzicht auf das den deutschen Behörden in Fällen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit nach Artikel 2 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Artikel VII Abs. 3 Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1190) zustehende Vorrecht zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit wird von der Staatsanwaltschaft erklärt. Diese ist auch befugt, die Militärbehörden des Entsendestaats um den Verzicht auf das ihnen nach Artikel 2 und 4 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Artikel VII Abs. 3 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts zustehende Vorrecht zu ersuchen.

(2) Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungs- und Strafprozeßrechts entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 3 NATOProtG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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