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§ 36 NABEG — Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz

Stand: 24.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 99 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt.