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# § 28 NABEG — Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz  
Stand: 04.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von § 15 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung findet eine Raumverträglichkeitsprüfung für die Errichtung oder die Änderung von Höchstspannungsleitungen, für die im Bundesnetzplan Trassenkorridore oder Trassen ausgewiesen sind, nicht statt. Dies ist auch anzuwenden, wenn nach § 5a auf ein Bundesfachplanungsverfahren verzichtet wurde oder nach § 5a Absatz 4a die Bundesfachplanung entfallen ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden nach Ablauf der Geltungsdauer nach § 15 Absatz 2.

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Zitiervorschlag: § 28 NABEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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