(1) Der ohne Vermittler tätige Steuerpflichtige macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung folgende Angaben zu seiner Identität:
a) Name;
b) Postanschrift;
c) E-Mail-Adresse und Websites;
d) Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer.
(2) Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung im Auftrag eines Steuerpflichtigen folgende Angaben zu seiner Identität:
a) Name;
b) Postanschrift;
c) E-Mail-Adresse;
d) Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.
(3) Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen, den er vertritt, vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung durch den jeweiligen Steuerpflichtigen folgende Angaben zu dessen Identität:
a) Name;
b) Postanschrift;
c) E-Mail-Adresse und Websites;
d) Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer;
e) Seine individuelle Identifikationsnummer, die gemäß Artikel 369q Absatz 2 erteilt wurde.
(4) Ein diese Sonderregelung in Anspruch nehmender Steuerpflichtiger oder gegebenenfalls sein Vermittler teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung jegliche Änderung der übermittelten Angaben mit.