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Art 369p MwStSystRL

MwStSystRL

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der ohne Vermittler tätige Steuerpflichtige macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung folgende Angaben zu seiner Identität:

a) Name;

b) Postanschrift;

c) E-Mail-Adresse und Websites;

d) Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer.

(2) Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung im Auftrag eines Steuerpflichtigen folgende Angaben zu seiner Identität:

a) Name;

b) Postanschrift;

c) E-Mail-Adresse;

d) Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.

(3) Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen, den er vertritt, vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung durch den jeweiligen Steuerpflichtigen folgende Angaben zu dessen Identität:

a) Name;

b) Postanschrift;

c) E-Mail-Adresse und Websites;

d) Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer;

e) Seine individuelle Identifikationsnummer, die gemäß Artikel 369q Absatz 2 erteilt wurde.

(4) Ein diese Sonderregelung in Anspruch nehmender Steuerpflichtiger oder gegebenenfalls sein Vermittler teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung jegliche Änderung der übermittelten Angaben mit.