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# Art 232 MwStSystRL

MwStSystRL  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Rechnungsempfänger muss der Verwendung der elektronischen Rechnung zustimmen.

Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 218 Absatz 2 festgelegten Möglichkeit Gebrauch machen, vorsehen, dass bei der Verwendung elektronischer Rechnungen durch in ihrem Gebiet ansässige Steuerpflichtige die Zustimmung des in ihrem Gebiet ansässigen Rechnungsempfängers nicht erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: Art 232 MwStSystRL

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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