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§ 1 MuSchSoldV

Mutterschutzverordnung für Soldatinnen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sobald einer Soldatin bekannt wird, dass sie schwanger ist, soll sie dies und den mutmaßlichen Tag der Entbindung der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder der Truppenärztin oder dem Truppenarzt mitteilen.