§ 5 MuKFrRGDBest 1

Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei mißbräuchlicher Benutzung kann der Ausweis durch die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Kreises sofort eingezogen werden.