Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 07.02.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.
Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 37) gewährt werden.