Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
Stand: 07.02.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 37) gewährt werden.