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# § 23 MtDFmEloAufklVDV — Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung  
Historische Fassung: Stand 07.02.2021 bis 17.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung Lehrpläne erstellt.

(2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt:

- 1. die Lehrinhalte der Lehrgänge,

- 2. die auf die Lehrinhalte entfallenden Stundenzahlen,

- 3. die in den Lehrgängen zu erbringenden Leistungsnachweise.

(3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchführung der Lehrgänge obliegt

- 1. für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 der Schule Strategische Aufklärung,

- 2. für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 dem Bundesnachrichtendienst,

- 3. für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 11 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.

(4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Verantwortlichen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes angepasst.

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Zitiervorschlag: § 23 MtDFmEloAufklVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/23?asof=2021-02-07

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