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# § 19 MtDFmEloAufklVDV — Bestandteile des Vorbereitungsdienstes; Ausbildungsabschnitte

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung  
Historische Fassung: Stand 07.02.2021 bis 17.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus

- 1. einer fachtheoretischen Ausbildung und

- 2. einer berufspraktischen Ausbildung.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:

- 1. Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“,

- 2. Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“,

- 3. Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II“,

- 4. Lehrgang „Elektronische Kampfführung Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“,

- 5. Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“,

- 6. Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“,

- 7. Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“,

- 8. Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung“,

- 9. Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“,

- 10. Lehrgang „Technische Aufklärung“ und

- 11. Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“.

(3) Die praktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:

- 1. berufspraktische Fremdsprachenausbildung und

- 2. praktische Ausbildung.

(4) Die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.

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Zitiervorschlag: § 19 MtDFmEloAufklVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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