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§ 67 MtDBwVVDV — Zweck der mündlichen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der mündlichen Prüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie fachbezogen kommunizieren und kooperieren können.