nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 61 MtDBwVVDV — Durchführung der Klausuren

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik  
Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei jeder Klausur dürfen nur die Hilfsmittel verwendet werden, die vom Prüfungsamt gestellt worden sind oder deren Nutzung erlaubt worden ist.

(2) Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. Die Klausuren sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.

---

Zitiervorschlag: § 61 MtDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/61

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
