(1) Über die Laufbahnprüfung ist durch das Prüfungsamt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
1.
der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung,
2.
die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und
3.
die Bewertung der mündlichen Prüfung.