(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus
1.
einer fachtheoretischen Ausbildung und
2.
einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.
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(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus
(2) Die Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.