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# § 47 MtDBwVVDV — Rangpunktzahl der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik  
Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach dem Ende der berufspraktischen Ausbildung berechnet die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter die Rangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung.

(2) Bei der Ermittlung der Rangpunktzahl sind die Rangpunkte der Ausbildungsabschnitte jeweils einfach zu gewichten.

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Zitiervorschlag: § 47 MtDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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