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# § 41 MtDBwVVDV — Ordnungsverstoß

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik  
Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter in der fachtheoretischen Ausbildung bei einer Klausur oder einem Leistungstest täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, soll ihr oder ihm von der oder dem Aufsichtsführenden die Fortsetzung der Klausur oder des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer Entscheidung nach Absatz 2 gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß kann sie oder er durch die Leitung des zuständigen Referats des Bildungszentrums der Bundeswehr sofort von der weiteren Teilnahme an der Klausur oder dem Leistungstest ausgeschlossen werden.

(2) Je nach Schwere des Ordnungsverstoßes kann das Bildungszentrum der Bundeswehr durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid

- 1. die Wiederholung der Klausur oder des Leistungstests anordnen oder

- 2. die Klausur oder den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.

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Zitiervorschlag: § 41 MtDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/41

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