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# Inhaltsverzeichnis MoselSchPV 1997

Moselschiffahrtspolizeiverordnung  
Stand: 01.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

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Erster Teil
	Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen
		Kapitel 1
			Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01	Begriffsbestimmungen
§ 1.02	Schiffsführer
§ 1.03	Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
§ 1.04	Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.05	Verhalten unter besonderen Umständen
§ 1.06	Benutzung der Wasserstraße
§ 1.07	Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
§ 1.08	Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
§ 1.09	Besetzung des Ruders
§ 1.10	Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
§ 1.10a	Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord
§ 1.11	Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
§ 1.12	Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse
§ 1.13	Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 1.14	Beschädigung von Anlagen
§ 1.15	Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
§ 1.16	Rettung und Hilfeleistung
§ 1.17	Anzeige von Unfällen; festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
§ 1.18	Freimachen des Fahrwassers
§ 1.19	Besondere Anweisungen
§ 1.20	Überwachung
§ 1.21	Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge; Militärfahrzeuge
§ 1.22	Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde
§ 1.22a	Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission
§ 1.23	Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
§ 1.24	Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
§ 1.25	Laden, Löschen und Leichtern
§ 1.26	Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
§ 1.27	Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
		Kapitel 2
			Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
§ 2.01	Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
§ 2.02	Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
§ 2.03	Schiffseichung
§ 2.04	Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
§ 2.05	Kennzeichen der Anker
§ 2.06	Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
		Kapitel 3
			Bezeichnung der Fahrzeuge
				Abschnitt I.: Allgemeines
§ 3.01	Begriffsbestimmungen und Anwendungen
§ 3.02	Lichter
§ 3.03	Flaggen, Tafeln und Wimpel
§ 3.04	Zylinder, Bälle und Kegel
§ 3.05	Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
§ 3.06	(ohne Inhalt)
§ 3.07	Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
				Abschnitt II: Nacht- und Tagbezeichnung
				Titel A: Bezeichnung während der Fahrt
§ 3.08	Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
§ 3.09	Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
§ 3.10	Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
§ 3.11	Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
§ 3.12	Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
§ 3.13	Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
§ 3.14	Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.15	Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist
§ 3.16	Bezeichnung der Fähren in Fahrt
§ 3.17	Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
§ 3.18	Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
§ 3.19	Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
				Titel B: Bezeichnung beim Stilliegen
§ 3.20	Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
§ 3.21	Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.22	Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
§ 3.23	Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen
§ 3.24	Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger
§ 3.25	Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
§ 3.26	Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker
				Abschnitt III: Sonstige Bezeichnung
§ 3.27	Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
§ 3.28	Zusätzliche Bezeichnung der Sondertransporte sowie der Fahrzeuge und schwimmenden Geräte, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen
§ 3.29	Schutz gegen Wellenschlag
§ 3.30	Notzeichen
§ 3.31	Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
§ 3.32	Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
§ 3.33	Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
§ 3.34	Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
		Kapitel 4
			Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
				Abschnitt I: Schallzeichen
§ 4.01	Allgemeines
§ 4.02	Gebrauch der Schallzeichen
§ 4.03	Verbotene Schallzeichen
§ 4.04	Notzeichen
				Abschnitt II: Sprechfunk
§ 4.05	Sprechfunk
				Abschnitt III: Informations- und Navigationsgeräte
§ 4.06	Radar
§ 4.07	Inland AIS und Inland ECDIS
		Kapitel 5
			Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
§ 5.01	Schiffahrtszeichen
§ 5.02	Bezeichnung der Wasserstraße
		Kapitel 6
			Fahrregeln
				Abschnitt I: Allgemeines
§ 6.01	Fahrt unter Segel
§ 6.02	Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
§ 6.02a	Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge
				Abschnitt II: Begegnen und Überholen
§ 6.03	Allgemeine Grundsätze
§ 6.04	Begegnen: Grundregeln
§ 6.05	Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
§ 6.06	(ohne Inhalt)
§ 6.07	Begegnen im engen Fahrwasser
§ 6.08	Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
§ 6.09	Überholen: Allgemeine Bestimmungen
§ 6.10	Überholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
§ 6.11	Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
				Abschnitt III: Weitere Regeln für die Fahrt
§ 6.12	Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
§ 6.13	Wenden
§ 6.14	Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.15	Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
§ 6.16	Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
§ 6.17	Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
§ 6.18	Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
§ 6.19	Schiffahrt durch Treibenlassen
§ 6.20	Vermeidung von Wellenschlag
§ 6.21	Zusammenstellung der Verbände
§ 6.22	Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflächen
§ 6.22a	Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
				Abschnitt IV: Fähren
§ 6.23	Verhalten der Fähren
				Abschnitt V: Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
§ 6.24	Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
§ 6.25	Durchfahrt unter festen Brücken
§ 6.26	Durchfahren der Bootsschleusen und Bootsgassen
§ 6.27	Wehre
§ 6.28	Durchfahren der Schleusen
§ 6.28a	Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
§ 6.29	Vorrecht auf Schleusung
				Abschnitt VI: Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
§ 6.30	Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
§ 6.31	Schallzeichen beim Stilliegen
§ 6.32	Radarfahrt
§ 6.33	Schallzeichen für Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren
§ 6.34	Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren und das Dreitonzeichen hören
		Kapitel 7
			Regeln für das Stilliegen
§ 7.01	Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
§ 7.02	Liegeverbot
§ 7.03	Ankern
§ 7.04	Festmachen
§ 7.05	Liegestellen
§ 7.06	Besondere Liegestellen
§ 7.07	Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
§ 7.08	Wache und Aufsicht
		Kapitel 8
			Zusatzbestimmungen
§ 8.01	Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände
§ 8.01a	Fahrgeschwindigkeit
§ 8.02	Geschleppte und schleppende Schubverbände
§ 8.03	Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
§ 8.04	Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
§ 8.05	Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
§ 8.06	Kupplungen der Schubverbände
§ 8.07	Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet
§ 8.08	Begehbarkeit der Schubverbände
§ 8.09	(ohne Inhalt)
§ 8.10	Bleib-weg-Signal
§ 8.11	Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
§ 8.12	Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
§ 8.13	Anlegestellen für Fahrgastschiffe
		Kapitel 9
			Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
§ 9.01	Fahrbeschränkungen
§ 9.02	Durchfahrt durch die Schleuse Metz außerhalb der Betriebszeiten
§ 9.03	Verkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen
§ 9.04	Fahrt von Schubverbänden in der Moselmündung
§ 9.05	Meldepflicht
		Kapitel 10
			Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser
§ 10.01	Hochwassermarken
§ 10.02	Regeln für die Fahrt, wenn die Hochwassermarken erreicht oder überschritten sind
Zweiter Teil
	Umweltbestimmungen
		Kapitel 11
			Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen
§ 11.01	Begriffsbestimmungen und Anwendung
§ 11.02	Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 11.03	Verbot der Einbringung und Einleitung
§ 11.04	Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
§ 11.05	Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
§ 11.06	Sorgfaltspflicht beim Bunkern
§ 11.07	Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
§ 11.08	Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
§ 11.09	Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
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Anlagen	
Anlage 1:	Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
Anlage 2:	(ohne Inhalt)
Anlage 3:	Bezeichnung der Fahrzeuge
Anlage 4:	(ohne Inhalt)
Anlage 5:	(ohne Inhalt)
Anlage 6:	Schallzeichen
Anlage 7:	Schiffahrtszeichen
Anlage 8:	Bezeichnung der Wasserstraße
Anlage 9:	(ohne Inhalt)
Anlage 10:	Muster für das Ölkontrollbuch
Anlage 11:	Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
Anlage 12:	Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten
Anlage 13:	Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV
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Zitiervorschlag: Inhaltsverzeichnis MoselSchPV 1997

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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