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# § 6.30 MoselSchPV 1997 — Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter

Moselschiffahrtspolizeiverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 23.05.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

- 1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen.

- 2. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.

- 3. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit sie möglich frei zu machen.

- 4. Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur fahren, wenn sie auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.

- 5. Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.

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Zitiervorschlag: § 6.30 MoselSchPV 1997

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPV%201997/6.30?asof=2019-06-10

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