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# § 3.24 MoselSchPV 1997 — Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3 Bild 48)

Moselschiffahrtspolizeiverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen: das Licht nach § 3.20 Nr. 1. Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:

- - bei Nacht:durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;... nicht darstellbares Bild 48Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 33

- - bei Tag:durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.... nicht darstellbares Bild 48

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Zitiervorschlag: § 3.24 MoselSchPV 1997

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPV%201997/3.24

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