§ 3.14 gilt für die dort genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge auch beim Stilliegen.
... nicht darstellbare je 2 Bilder 42, 43, 44
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 31
nu:legal · recht.nulegal.eu
§ 3.14 gilt für die dort genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge auch beim Stilliegen.
... nicht darstellbare je 2 Bilder 42, 43, 44
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 31