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§ 3.18 MoselSchPV 1997 — Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)

Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung

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bei Nacht:ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;... nicht darstellbares Bild 38Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29
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bei Tag:eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,... nicht darstellbares Bild 38(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 30)oderdas vorgeschriebene Schallzeichen geben,oderbeides zugleich tun.

Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.