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# § 3.11 MoselSchPV 1997 — Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 15, 16)

Moselschiffahrtspolizeiverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:

  - a) auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a; auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht nach § 3.09 Nr. 3 ersetzt werden;... nicht darstellbares Bild 15Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 23

  - b) die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b; diese Lichter müssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, und zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als das niedrigste Topplicht;... nicht darstellbares Bild 16

  - c) auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.

- 2. Dieser Paragraph ist weder auf Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führen, noch auf längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge anzuwenden; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.

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Zitiervorschlag: § 3.11 MoselSchPV 1997

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPV%201997/3.11

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