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# § 3.09 MoselSchPV 1997 — Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)

Moselschiffahrtspolizeiverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 23.05.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

- 1. An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb bei Nacht führen:

  - - bei Nacht:

    - a) außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; dieses muß etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;

    - b) statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehen werden kann;... nicht darstellbares Bild 4Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 19

  - - bei Tag:einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen - letztere an den äußeren Enden - eingefaßt ist. Der Zylinder muß auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, daß er von allen Seiten sichtbar ist.... nicht darstellbares Bild 4

- 2. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muß jedes dieser Fahrzeuge führen:

  - - bei Nacht:ein drittes Topplicht; dieses muß etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden.... nicht darstellbares Bild 5(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 20)

  - - bei Tag:den Zylinder nach Nummer 1.... nicht darstellbares Bild 4

- Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.

- 3. Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:

  - - bei Nacht:ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, das mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muß. Diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet;... nicht darstellbares Bild 6

  - - bei Tag:einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.... nicht darstellbares Bild 6

- Wenn jedoch

  - a) eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, muß sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte,... nicht darstellbares Bild 7(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 21)

  - b) eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.... nicht darstellbare Bilder 8

- Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, daß sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.

- 4. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:

  - a) das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a;... nicht darstellbares Bild 9

  - b) das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluß des Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Hecklicht zu führen.... nicht darstellbares Bild 10

- 5. Auf den Reeden brauchen Schleppverbände, die aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge bestehen, die Tagbezeichnung nach diesem Paragraphen nicht zu führen.

- 6. Dieser Paragraph gilt weder für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, noch für das Schleppen von Kleinfahrzeugen; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.

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Zitiervorschlag: § 3.09 MoselSchPV 1997

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPV%201997/3.09?asof=2019-06-10

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