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# § 3.04 MoselSchPV 1997 — Zylinder, Bälle und Kegel

Moselschiffahrtspolizeiverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle und Kegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

- 2. Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.

- 3. Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen:

  - a) für Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;

  - b) für Bälle 0,60 m im Durchmesser;

  - c) für Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche,

  - d) für Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.

- 4. Für Kleinfahrzeuge dürfen entgegen Nummer 3 Signalkörper mit geringeren Abmessungen, die im Verhältnis zur Größe des Kleinfahrzeugs angemessen sind, verwendet werden. Sie müssen jedoch so groß sein, daß sie gut gesehen werden können.

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Zitiervorschlag: § 3.04 MoselSchPV 1997

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPV%201997/3.04

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