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# § 2.05 MoselSchPV 1997 — Kennzeichen der Anker

Moselschiffahrtspolizeiverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 26.02.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

- 1. Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens entweder die Nummer des Schiffsattestes und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder den Namen und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs enthalten. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann es bei der erstmaligen Kennzeichnung verbleiben.

- 2. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nur ausnahmsweise auf der Mosel fahren.

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Zitiervorschlag: § 2.05 MoselSchPV 1997

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPV%201997/2.05?asof=2019-06-10

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