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# § 2.04 MoselSchPV 1997 — Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

Moselschiffahrtspolizeiverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

- 1. An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die "Frischwassermarke im Sommer" die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken sind in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder in anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten enthalten.Bei Kanalpenichen (péniches Freycinet) können die Einsenkungsmarken auf jeder Seite durch mindestens eine Eichplatte oder eine Eichmarke, die nach dem Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe angebracht sind, ersetzt werden.

- 2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und Kanalpenichen (péniches Freycinet) - müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Ihr Nullpunkt muß in der waagerechten Ebene durch den tiefsten Punkt des Schiffskörpers - oder, wenn ein Kiel vorhanden ist, durch dessen tiefsten Punkt - an ihrer Anbringungsstelle liegen.

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Zitiervorschlag: § 2.04 MoselSchPV 1997

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPV%201997/2.04?asof=2019-06-10

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