nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11.06 MoselSchPV 1997 — Sorgfaltspflicht beim Bunkern

Moselschiffahrtspolizeiverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

- 1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass

  - a) die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,

  - b) bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,

  - c) der Bunkervorgang überwacht wird und

  - d) eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nummer 10 Buchstabe a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten genutzt wird.

- 2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:

  - a) die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach § 8.05 Nummer 11 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten,

  - b) eine Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,

  - c) die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,

  - d) die Reihenfolge der Befüllungen des Brennstofftanks und

  - e) die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.

- 3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.

---

Zitiervorschlag: § 11.06 MoselSchPV 1997

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPV%201997/11.06?asof=2019-06-10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
