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# § 11.03 MoselSchPV 1997 — Verbot der Einbringung und Einleitung

Moselschiffahrtspolizeiverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung sowie Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

- 2. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit dem CDNI zulässig.

- 3. Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unbeschadet der Bestimmungen des CDNI unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten; dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.

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Zitiervorschlag: § 11.03 MoselSchPV 1997

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPV%201997/11.03

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