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# § 1.21 MoselSchPV 1997 — Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge, Militärfahrzeuge

Moselschiffahrtspolizeiverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von

  - a) Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den §§ 1.06 und 1.08 Nr. 1 entsprechen,

  - b) schwimmenden Anlagen und

  - c) Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schiffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.

- Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden. Sie unterliegen den Auflagen, die diese Behörden im Einzelfall festlegen.Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.

- 2. Amphibienfahrzeuge gelten im Rahmen dieser Verordnung als Kleinfahrzeuge.

- 3. Mehrzweckfahrzeuge der Deutschen Bundeswehr und Militärfahrzeuge der Moseluferstaaten verhalten sich während der Fahrt grundsätzlich wie Kleinfahrzeuge. Die §§ 6.02 und 6.02a Nr. 1 und 3 sind anzuwenden. Sie führen das gelbe Funkellicht nach § 3.28 bei Tag und Nacht.

- 4. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b gilt unterhalb der Grenzschleuse Apach (Mosel-km 242,20) auch für Wasserflugzeuge und Flugboote außerhalb von genehmigten Flugplätzen und von Außenstart- und -landegeländen, soweit es sich nicht um Fahrzeuge handelt, die nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung untersuchungspflichtig sind.

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Zitiervorschlag: § 1.21 MoselSchPV 1997

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPV%201997/1.21

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