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# Art 4 MoselSchPEV 1997 — Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz

Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.01.2021 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Nr. 1 Satz 3, § 1.27 oder § 7.01 Nr. 3 der Moselschiffahrtspolizeiverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 9, oder

- 2. einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23 Satz 1, § 3.28, § 3.29 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.19 Nr. 1, § 6.28 Nr. 8 Satz 3, § 8.05 oder § 9.01 Satz 4 der Moselschiffahrtspolizeiverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nr. 2 Satz 1 einen Verband führt, ohne hierfür geeignet zu sein,

- 2. entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des Schiffsführers nicht befolgt,

- 3. entgegen § 1.03 Nr. 4 Satz 2 vorübergehend den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmt, obwohl sich eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im Körper befindet,

- 3a. entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 1 in den dort genannten Fällen keine Rettungsweste trägt,

- 3b. entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außenbordarbeiten durchführt, obwohl das Schiff nicht stillliegt oder zu erwarten ist, dass die Arbeiten durch den übrigen Schiffsverkehr gefährdet werden,

- 4. entgegen § 1.09 Nr. 3 Satz 1 nicht in der Lage ist, alle Weisungen oder Informationen zu geben oder zu empfangen,

- 5. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen benutzt, beschädigt oder unbrauchbar macht,

- 6. entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder andere Stoffe in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,

- 7. entgegen § 1.16 Nr. 3 Satz 1 nicht die dort genannten Feststellungen ermöglicht,

- 8. ohne Erlaubnis nach § 1.23 eine dort genannte Veranstaltung, Arbeit oder Übung durchführt oder durchführen läßt,

- 9. entgegen § 3.29 Nr. 2 Satz 1 von der Bezeichnung nach § 3.29 Nr. 1 Gebrauch macht,

- 10. entgegen § 4.01 Nr. 3 Schallzeichen von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Schleppverbandes nicht befindet,

- 11. entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt anlegt, sich daran anhängt oder im Sogwasser mitfährt,

- 12. entgegen § 6.17 Nr. 4 nicht ausreichenden Abstand hält,

- 12a. entgegen § 6.22 Nr. 4 eine gesperrte Wasserfläche benutzt,

- 13. entgegen § 11.03 Nummer 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung oder Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,

- 14. entgegen § 11.04 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder öl- oder fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt oder

- 15. entgegen § 11.09 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem dort genannten Mittel reinigt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

- 1. entgegen § 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Geschwindigkeit nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepaßt ist,

- 2. ein Fahrzeug führt, das entgegen § 1.07 Nr. 1 Satz 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen oder auf dem entgegen § 1.07 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, die vorgeschriebene Sicht eingeschränkt ist,

- 3. eine Kanalpeniche führt, die entgegen § 1.07 Nr. 1 Satz 2 tiefer als dort zugelassen abgeladen ist,

- 4. entgegen § 1.07 Nr. 5 ein Fahrzeug führt, das mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat,

- 5. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 4 ein Ausguck oder Horchposten nicht aufgestellt ist,

- 6. entgegen § 3.01 Nr. 2 Lichter nicht zusätzlich setzt,

- 7. entgegen § 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder Sichtzeichen gebraucht oder sie unter Umständen gebraucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind,

- 8. einer Vorschrift des § 3.07 über den Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln oder anderen Gegenständen zuwiderhandelt,

- 9. ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage

  - a) bei Nacht während der Fahrt entgegen § 3.08 Nr. 1 oder 2, § 3.09 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2 bis 4, § 3.10 Nr. 1 bis 3, § 3.11 Nr. 1, § 3.12 Nr. 1, § 3.13 Nr. 1, 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5, § 3.14 Nr. 1 bis 6 oder 8, § 3.16, § 3.18 Satz 1 oder § 3.19 oder

  - b) bei Tag während der Fahrt entgegen § 3.09 Nr. 1 bis 3, § 3.10 Nr. 4, § 3.13 Nr. 6, § 3.14 Nr. 1 bis 6, § 3.15, § 3.17 oder § 3.18 Satz 1

- nicht bezeichnet,

- 10. Schallzeichen mit anderen als den nach § 4.01 Nr. 1 vorgeschriebenen Geräten gibt,

- 11. entgegen § 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schallzeichen nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen gibt,

- 12. entgegen § 4.01 Nr. 4 Satz 1 oder § 4.02 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Anlage Schallzeichen nicht gibt,

- 13. entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht,

- 14. entgegen § 4.05 Nummer 1 Satz 2 bis 4 nicht die vorgeschriebene Sprache benutzt,

- 15. entgegen § 4.05 Nummer 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 oder Nummer 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 und auch in Verbindung mit Satz 4 die Sprechfunkanlage nicht ständig sende- oder empfangsbereit geschaltet hat,

- 15a. entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 sich nicht über Sprechfunk meldet,

- 15b. entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig auf dem zugewiesenen Kanal die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gibt,

- 15c. entgegen § 4.05 Nummer 5 Sprechfunk nicht benutzt,

- 16. entgegen § 4.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, Radar benutzt,

- 16a. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht eingeschaltet lässt,

- 16b. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe b erster Halbsatz ein Inland AIS Gerät nutzt, das nicht mit maximaler Leistung sendet,

- 16c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe c mehr als ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb nutzt,

- 16d. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe d oder Nummer 6 Satz 3 ein Inland AIS Gerät nutzt, in dem die eingegebenen Daten nicht den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen,

- 16e. entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 ein dort genanntes Inland ECDIS Gerät nicht nutzt,

- 17. entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 eine Anordnung nicht befolgt,

- 18. entgegen § 6.01 ein Fahrzeug unter Segel führt,

- 19. einer Vorschrift über

  - a) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02 Nr. 1 erster Halbsatz, § 6.02a Nr. 1 bis 3, 4 Satz 1 oder 2, Nummer 5, 6 oder Nummer 7 Satz 1 oder 2,

  - b) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 6.03, § 6.04, § 6.05 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 bis 4, § 6.07 oder § 6.08 Nummer 1 Satz 1 oder Satz 3 oder beim Überholen nach § 6.03, § 6.09, § 6.10 Nr. 2 bis 5 oder § 6.11 Buchstabe a oder b Satz 1,

  - c) die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nach § 6.12,

  - d) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 4 Satz 1 oder bei der Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz nach § 6.14,

  - e) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überqueren der Hauptwasserstraße oder bei der Einfahrt in oder Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen nach § 6.16 Nr. 1 Satz 1 oder 2, Nr. 2 oder 3,

  - f) das Verhalten zur Vermeidung von gefährdendem Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20 Nr. 1 oder 3,

  - g) die Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit oder an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen nach § 6.22a,

  - h) den Betrieb, das Liegen oder den Aufenthalt von Fähren im Fahrwasser nach § 6.23,

  - i) die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren von Brücken, Wehren, Bootsschleusen oder -gassen nach § 6.24 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1 oder 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 6.26 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 bis 5 Satz 2 oder Nr. 6 oder § 6.27,

  - j) das Verhalten beim Durchfahren der Schleusenvorhäfen oder Schleusen oder des Schleusenbereiches nach § 6.28 Nummer 2 bis 4 Satz 1, Nummer 5 bis 7, Nummer 8 Satz 3 bis 6, Nummer 9 Satz 1, Nummer 10 Satz 4, Nummer 11 oder Nummer 13 Satz 2, § 6.28a Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a bis c, Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 4, § 6.29 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 oder Satz 3 oder § 9.03 Nummer 2 bis 4,

  - k) die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 6.30 Nr. 1 bis 5, § 6.31 Nr. 1 oder 2 oder § 6.33,

  - l) die Benutzung von Sprechfunk auf Schubverbänden oder Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110,00 m nach § 8.07 Nummer 2 oder auf Schubverbänden nach § 9.04 Nummer 2,

  - m) Sprechverbindungen auf Verbänden nach § 8.07 Nummer 3, 5 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 7,

  - n) Sprechverbindungen auf Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110,00 m nach § 8.07 Nummer 4, auch in Verbindung mit Nummer 7, oder

  - o) die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 10.02 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 oder 2, Buchstabe b bis e, Nr. 2 oder 3 Satz 1 oder 2

- zuwiderhandelt,

- 20. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes hineinfährt,

- 21. entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahrzeug auf gleicher Höhe fährt oder entgegen § 6.17 Nr. 2 näher als dort zugelassen an ein Fahrzeug oder einen Verband heranfährt,

- 22. entgegen § 6.18 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz Anker, Trossen oder Ketten schleifen läßt,

- 23. entgegen § 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt,

- 24. entgegen § 6.22 Nr. 1, auch in Verbindung mit Nr. 3 vor dem Verbotszeichen nicht anhält,

- 24a. entgegen § 6.22 Nr. 2, auch in Verbindung mit Nr. 3, eine gesperrte Wasserfläche befährt oder

- 25. entgegen § 8.01a die zugelassene Fahrgeschwindigkeit überschreitet.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

- 1. entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist,

- 2. entgegen § 1.02 Nr. 5 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anweisung des Schiffsführers des Verbandes nicht befolgt,

- 3. entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat,

- 4. anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2 jemand vorübergehend den Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

- 5. entgegen § 1.04 Buchstabe a bis c die gebotenen Vorsichtsmaßregeln nicht trifft und dadurch das Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine dort genannte Anlage beschädigt oder die Schiffahrt behindert,

- 6. entgegen § 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder Beladung nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepaßt ist,

- 7. ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,

- 7a. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, nicht jederzeit gewährleistet,

- 7b. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachweist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,

- 7c. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 4 das Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den aktuellen Stauplan nicht an Bord eines Fahrzeugs, das Container befördert, mitführt oder auf Verlangen lesbar macht,

- 7d. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 5 die dort genannten Stabilitätsunterlagen nicht mitführt,

- 7e. ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,

- 7f. der Vorschrift des § 1.08 Nummer 5 über das Öffnen, Entfernen oder Setzen von Geländern zuwiderhandelt,

- 8. nicht dafür sorgt, daß das Ruder mit einer nach § 1.09 Nr. 1 vorgeschriebenen Person besetzt ist,

- 9. nicht sicherstellt, daß die in § 1.10 Nr. 1 oder 3 Satz 2 genannten Urkunden oder sonstigen Unterlagen an Bord mitgeführt werden, oder entgegen § 1.10 Nr. 4 eine Urkunde oder sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

- 10. ein Fahrzeug führt, auf dem sich entgegen § 1.11 ein Abdruck der dort genannten Verordnungen nicht an Bord befindet,

- 11. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage führt, auf denen entgegen § 1.12 Nr. 1 ein Gegenstand über die Bordwand hinausragt,

- 12. ein Fahrzeug führt, dessen aufgeholter Anker entgegen § 1.12 Nr. 2 unter den Boden oder den Kiel reicht,

- 13. entgegen § 1.12 Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 4, § 1.13 Nr. 2 oder 3, § 1.14, § 1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 1, § 9.02 Nr. 3 Satz 2 oder § 11.03 Nummer 3 nicht oder nicht rechtzeitig für eine Benachrichtigung sorgt oder entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

- 14. entgegen § 1.16 Nr. 1 bei Unfällen nicht alle verfügbaren Mittel aufbietet oder entgegen § 1.16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet,

- 15. entgegen § 1.17 Nr. 2 Satz 2 nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt,

- 16. entgegen § 1.17 Nr. 3 nicht oder nicht rechtzeitig für eine Wahrschau sorgt,

- 17. entgegen § 1.18 Nr. 1 oder 2 eine Maßnahme nicht trifft,

- 18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zuwiderhandelt,

- 19. entgegen § 1.20 das Anbordkommen nicht erleichtert,

- 20. ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport durchführt,

- 21. einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender Art nach § 1.22 Nr. 1 zuwiderhandelt,

- 22. entgegen § 1.25 lädt, löscht oder leichtert,

- 23. ein Fahrzeug führt, das entgegen §§ 2.01, 2.02 oder § 2.06 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist oder an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 1 Einsenkungsmarken oder Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,

- 24. ein Binnenschiff führt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist, oder ein Fahrzeug führt, dessen Anker entgegen § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2 nicht gekennzeichnet ist,

- 25. einer Vorschrift des § 3.02 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 zweiter Halbsatz über Lichter oder Signalleuchten zuwiderhandelt,

- 26. einer Vorschrift des § 3.03 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz, § 3.31 Nr. 1 Satz 3 oder § 3.32 Nr. 1 Satz 3 über Flaggen, Tafeln oder Wimpel oder des § 3.04 Nr. 2, 3 oder 4 Satz 2 über Zylinder, Bälle oder Kegel zuwiderhandelt,

- 27. ein Fahrzeug, einen Verband, ein schwimmendes Gerät, einen Schwimmkörper, eine schwimmende Anlage, ein Fischereigerät oder einen Anker

  - a) bei Nacht während des Stilliegens nach § 3.20 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, § 3.21, § 3.22, § 3.23 Satz 1, § 3.24 Satz 1 oder 2 erster Halbsatz, § 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2 oder § 3.26 oder

  - b) bei Tag während des Stilliegens nach § 3.21, § 3.24 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2 oder § 3.26 Nr. 3 oder 4

- nicht bezeichnet,

- 28. ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Betretens nach § 3.31 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, des Rauchens oder des Verwendens von ungeschütztem Licht oder Feuer nach § 3.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 oder des Stilliegens nebeneinander nach § 3.33 Nr. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hingewiesen wird,

- 28a. entgegen § 3.34 ein Fahrzeug, das für den Einsatz von Tauchern verwendet wird nicht in der dort vorgeschriebenen Weise bezeichnet,

- 29. ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage führt, auf dem eine Schiffsfunkstelle entgegen § 4.05 Nummer 1 Satz 1 nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird,

- 29a. ein Fahrzeug führt, das nicht mit den vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen nach § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ausgerüstet ist,

- 29b. ein Fahrzeug führt,

  - a) das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist

  - b) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus ausgestattet ist oder

  - c) das entgegen § 4.07 Nummer 8 nicht mit einer dort genannten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,

- 29c. entgegen § 4.07 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt oder entgegen § 4.07 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig aktualisiert,

- 30. einer Vorschrift über

  - a) die Zusammenstellung der Verbände nach § 6.21 Nr. 1, 2 Satz 1, Nr. 3 oder 4 oder die Begehbarkeit der Schubverbände nach § 8.08,

  - b) die Radarfahrt nach § 6.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2,

  - c) das Stilliegen oder das Betreten der Fahrzeuge nach § 7.01, das Liegeverbot nach § 7.02 Nr. 1 Buchstabe a bis l Satz 1 oder Buchstabe m Satz 1, das Ankern nach § 7.03 Nr. 1, die Benutzung einer Stelze oder eines Ankerpfahls nach § 7.03 Nummer 3 Satz 1, das Festmachen nach § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3, die Benutzung der Liegestellen nach § 7.05 oder § 7.06 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Satz 1 oder die Mindestabstände nach § 7.07 Nr. 1,

  - d) die Wache oder Aufsicht nach § 7.08 Nummer 1, Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b, oder Nummer 5,

  - e) die Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände oder Schleppverbände nach § 8.01 Nummer 1,

  - f) die Meldepflicht nach § 9.05 Nr. 1, 2, 3 Satz 2 oder 3 Nummer 4 bis 6 oder Nummer 8 oder

  - g) die Aufbewahrung des Ölkontrollbuches nach § 11.05 Nummer 1 Satz 2 oder 3 oder der Entladebescheinigung nach § 11.08 Nummer 2 Satz 2

- zuwiderhandelt,

- 30a. ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m, ausgenommen ein Fahrgastschiff, führt, obwohl das Fahrzeug nicht den Anforderungen des § 8.01 Nummer 2 entspricht,

- 30b. ein Fahrgastschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m führt, obwohl das Fahrgastschiff nicht den Anforderungen des § 8.01 Nummer 3 entspricht,

- 30c. entgegen § 8.01 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass die Sondererlaubnisse nach § 8.01 Nummer 4 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt werden,

- 31. entgegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 einen Schubverband schleppt oder schleppen läßt,

- 32. entgegen § 8.02 Nr. 2 mit einem Schubverband eine Schlepptätigkeit ausübt,

- 33. entgegen § 8.04 Satz 1 an die Spitze eines Schubverbandes einen Trägerschiffsleichter setzt,

- 34. entgegen § 8.05 einen Schubleichter fortbewegt,

- 35. einen Schubverband führt, der nicht mit den nach § 8.06 Nr. 1 bis 3 vorgeschriebenen Kupplungen ausgerüstet ist,

- 36. ein Fahrzeug der in § 8.10 Nr. 1 Buchstabe a oder b genannten Art führt, das mit einem Bleib-weg-Signal nach § 8.10 Nr. 2 nicht ausgerüstet ist,

- 37. entgegen § 8.10 Nr. 1 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst,

- 38. entgegen § 8.10 Nr. 3 bis 5, 7 oder 8 beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals eine Maßnahme nicht trifft,

- 39. nicht dafür sorgt, daß die Vorschriften über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Personen zugelassen sind, nach § 8.11 Buchstabe b bis e eingehalten werden,

- 39a. nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, nach § 8.12 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Satz 3, Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 4 eingehalten werden,

- 40. entgegen § 8.13 Nummer 1 an einer nicht zugelassenen Anlegestelle anlegt,

- 41. entgegen § 8.13 Nummer 2 Satz 1 länger als notwendig liegenbleibt,

- 42. entgegen § 11.04 Nummer 1 in Verbindung mit § 11.03 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass öl- oder fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm, übriger Sonderabfall oder Bilgenwasser in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden, oder Behälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

- 43. entgegen § 11.05 Nummer 1 Satz 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen § 11.05 Nummer 2 Satz 1 öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle, Slops oder übriger Sonderabfälle nicht an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt oder entgegen § 11.05 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Nachweis der Abgabe von Abfällen nicht erbringt oder entgegen § 11.05 Nummer 4 Hausmüll oder Klärschlamm nicht an den dafür vorgesehenen Abnahmestellen abgibt,

- 44. einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern nach § 11.06 zuwiderhandelt,

- 44a. einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) nach § 11.07 Nummer 2 bis 9 zuwiderhandelt,

- 45. entgegen § 11.08 Nummer 1 bei der Restentladung oder bei der Abgabe oder Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich die dort genannten Vorschriften nicht einhält oder

- 46. entgegen § 11.08 Nummer 2 Satz 1 eine gültige Entladebescheinigung nicht an Bord hat.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung

- 1. entgegen § 1.03 Nr. 1 Satz 1 einer Anweisung des Schiffsführers nicht Folge leistet oder

- 2. entgegen § 1.17 Nr. 2 Satz 2 nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

- 1. anordnet oder zuläßt, daß

  - a) entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der Führung einer hierfür nicht geeigneten Person steht,

  - b) der nach § 1.02 Nr. 2 Satz 3 vorgeschriebene Führer des Verbandes nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt wird oder

  - c) entgegen § 1.02 Nr. 4 der Schiffsführer während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist,

- 1a. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,

- 2. nicht dafür sorgt, dass die in § 1.10 Nr. 1 genannten Urkunden oder sonstigen Unterlagen sich an Bord befinden oder die in § 1.10 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Schiffspapiere im Bereich der Baustelle verfügbar sind,

- 3. ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport durchführen läßt oder entgegen § 1.21 Nr. 1 Satz 4 einen Schiffsführer nicht bestimmt,

- 4. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 1.25 geladen, gelöscht oder geleichtert wird,

- 5. nicht dafür sorgt, daß Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen in der nach § 3.23 vorgeschriebenen Weise bezeichnet werden,

- 5a. anordnet oder zulässt, dass entgegen § 4.05 Nummer 1 Satz 1 auf einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage eine Schiffsfunkstelle nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird,

- 6. die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, das entgegen § 4.06 Nr. 1 oder § 6.32 Nr. 1 Satz 1 nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet oder besetzt ist,

- 7. nicht dafür sorgt, dass sich an Bord der in § 7.08 Nummer 1 genannten Fahrzeuge ständig eine einsatzfähige Wache aufhält, die im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe a durch ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2 Buchstabe a und im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe b durch ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2 Buchstabe b sichergestellt wird,

- 8. nicht dafür sorgt, daß Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen beim Stilliegen unter der Aufsicht einer nach § 7.08 Nummer 5 vorgeschriebenen Person stehen,

- 9. anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband entgegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 geschleppt wird, oder entgegen § 8.02 Nr. 2 eine Schlepptätigkeit ausübt,

- 10. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 Satz 1 in einem Schubverband andere Fahrzeuge als Schubleichter mitgeführt werden, obwohl dies im Schiffsattest des schiebenden oder geschobenen Fahrzeugs nicht zugelassen ist,

- 11. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt,

  - a) dessen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder Beladung entgegen § 1.06 den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen nicht angepaßt ist,

  - b) das entgegen § 1.07 Nr. 1 Satz 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder entgegen § 1.07 Nr. 1 Satz 2 tiefer als dort zugelassen abgeladen ist,

  - c) dessen Sicht entgegen § 1.07 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eingeschränkt wird,

  - d) dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,

  - e) für das entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,

  - f) das entgegen § 1.07 Nr. 5 mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat,

  - g) das entgegen §§ 2.01, 2.02 oder § 2.06 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,

  - h) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,

  - i) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsenkungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr. 2 Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,

  - j) dessen Anker entgegen § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2 nicht gekennzeichnet ist,

  - k) dessen Lichter entgegen § 3.02 Nr. 1 nicht von allen Seiten sichtbar sind oder ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht nicht werfen oder entgegen § 3.02 Nr. 2 nicht den dort genannten Vorschriften entsprechen oder dessen Nachtbezeichnung entgegen § 3.02 Nr. 3 zweiter Halbsatz nicht die vorgeschriebene Tragweite hat,

  - l) das nicht mit dem nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schallgerät ausgerüstet ist,

  - m) das entgegen § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,

  - n) das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,

  - o) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus ausgestattet ist,

  - p) das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,

  - q) das entgegen § 6.21 Nr. 1 Satz 1 über eine ausreichende Maschinenleistung nicht verfügt,

  - r) das entgegen § 6.21 Nr. 3 Satz 1 zum Schleppen, Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet wird,

  - s) das sich entgegen § 6.21 Nr. 3 Satz 2 nicht an der Steuerbordseite befindet,

  - t) das entgegen § 6.21 Nr. 4 längsseits gekuppelt fährt, schleppt oder geschleppt wird oder

  - u) das die nach § 8.01 Nummer 1 zulässigen Höchstabmessungen überschreitet,

- 11a. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer Länge von mehr als 110,00 m, ausgenommen ein Fahrgastschiff, anordnet oder zulässt, obwohl das Fahrzeug nicht den Anforderungen des § 8.01 Nummer 2 entspricht,

- 11b. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs anordnet oder zulässt, obwohl das Fahrgastschiff nicht den Anforderungen des § 8.01 Nummer 3 entspricht,

- 12. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.04 Satz 1 an der Spitze des Schubverbandes Trägerschiffsleichter eingesetzt werden,

- 13. anordnet oder zuläßt, daß ein Schubleichter entgegen § 8.05 fortbewegt wird,

- 14. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anordnet oder zuläßt, dessen Kupplungen der Vorschrift des § 8.06 Nr. 1 bis 3 nicht entsprechen,

- 15. die Inbetriebnahme eines Verbandes anordnet oder zuläßt, obwohl die nach § 8.07 Nummer 3, 5 und 6, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 7, vorgeschriebene Sprechverbindung nicht besteht,

- 15a. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer Länge von mehr als 110,00 m anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 8.07 Nummer 4, auch in Verbindung mit Nummer 7, vorgeschriebene Sprechverbindung nicht besteht, oder

- 16. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, das für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Personen zugelassen ist, anordnet oder zuläßt, obwohl die Besatzung oder das Personal entgegen § 8.11 Buchstabe b zweiter Halbsatz nicht unterwiesen wurde.

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Zitiervorschlag: Art 4 MoselSchPEV 1997

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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