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# § 99 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Gemeinsame Vorschrift

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet. Der Hauptwahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Abweichend von § 79 Abs. 3 Satz 1 sind auf Seebetriebe die §§ 4 und 5 Abs. 2 nicht anzuwenden. In einem Seebetrieb ist § 90 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Für Mitteilungen, die in den Seebetrieben bekannt zu machen sind, ist § 90 Abs. 4 anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 99 MontanMitbestGErgGWO 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/99

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