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# § 91 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Abstimmung über die Art der Wahl

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Arbeitnehmer der Seebetriebe nehmen an einer Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, nicht teil und bleiben für die Errechnung der für die Antragstellung und für die Beschlussfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitnehmern außer Betracht (§ 10i Absatz 3 des Gesetzes); in der Bekanntmachung nach § 11 und in dem Abstimmungsausschreiben nach § 13 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 11 bis 22 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 91 MontanMitbestGErgGWO 2005

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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