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# § 84 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Abstimmung sind die §§ 14 bis 21 anzuwenden.

(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich

- 1. den Betriebswahlvorständen,

- 2. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,

- 3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 10n Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes),

- 4. dem Unternehmen.

§ 81 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 45 entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 84 MontanMitbestGErgGWO 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/84

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