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# § 63 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Wahlniederschrift

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

- 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

- 2. die Zahl der gültigen Stimmen;

- 3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

- 4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

- 5. den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt gelten (§ 60);

- 6. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften

  - a) der gewählten Delegierten,

  - b) der Ersatzdelegierten

- in der Reihenfolge ihrer Benennung;

- 7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten.

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Zitiervorschlag: § 63 MontanMitbestGErgGWO 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/63

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