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§ 54 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Ungültige Wahlvorschläge

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

1.
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind;
2.
auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind;
3.
die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen.

(2) Wahlvorschläge,

1.
in denen die Bewerber nicht in der in § 52 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;
2.
denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach § 52 Abs. 2 Satz 2 nicht beigefügt sind;
3.
die infolge von Streichungen gemäß § 52 Abs. 4 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;

sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind.