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# § 43 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Wahlniederschrift

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

- 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

- 2. die Zahl der gültigen Stimmen;

- 3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

- 4. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

- 5. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;

- 6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

- 7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;

- 8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

- 1. ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;

- 2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.

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Zitiervorschlag: § 43 MontanMitbestGErgGWO 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/43

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