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# § 20 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

- 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

- 2. die Zahl der gültigen Stimmen;

- 3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

- 4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;

- 5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;

- 6. besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Abstimmungsniederschrift.

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Zitiervorschlag: § 20 MontanMitbestGErgGWO 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/20

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