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# § 6 MolkMeistPrV 2021 — Anforderungen und Prüfungsinhalte

Molkereimeister-Prüfungsverordnung  
Stand: 16.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsteil Prozess- und Verfahrenstechnik hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,

- 1. chemische, physikalische und mikrobiologische Eigenschaften von Milch und Milchprodukten in Bearbeitungs- und Herstellungsprozessen zu beurteilen,

- 2. Verfahrenstechnologien anzuwenden und zu optimieren,

- 3. Hygienemaßnahmen zu bestimmen, durchzusetzen und zu kontrollieren,

- 4. Prozesse und Betriebsabläufe zu organisieren, umzusetzen und zu optimieren,

- 5. Qualitätsmanagementsysteme zu erstellen, zu gestalten, umzusetzen und zu verifizieren,

- 6. Energiesysteme zu beurteilen und nachhaltig zu nutzen,

- 7. Arbeitsplätze zu gestalten, Arbeitsschutz sicherzustellen und Maßnahmen der Unfallverhütung umzusetzen,

- 8. Steuerungssysteme der Produktion zu parametrieren und anzuwenden,

- 9. Wartung und Instandhaltung der Anlagen und Produktionsräume sicherzustellen,

- 10. Ergebnisse von Laboruntersuchungen zu bewerten und entsprechende Maßnahmen einzuleiten,

- 11. betriebliche Dokumentationen durchzuführen und zu überwachen,

- 12. Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten,

- 13. Produkte zu entwickeln und diese zu implementieren sowie

- 14. Möglichkeiten der Digitalisierung zu nutzen.

Die zu prüfende Person hat bei der Durchführung der Tätigkeiten nach Satz 1 außerdem nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, den Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen, Anlagen, Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu kontrollieren und zu beurteilen.

(2) Bei der Prüfung soll die zu prüfende Person auch zeigen, dass sie die Tätigkeiten nach Absatz 1 unter Beachtung der Erfordernisse des Gesundheits- und Verbraucherschutzes und der Nachhaltigkeit, der Anforderungen des Marktes und berufsbezogener Rechtsvorschriften als Führungskraft ausüben kann.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

- 1. Steuern der Einflussfaktoren von biologischen, chemischen und physikalischen Prozessen bei der Bearbeitung von Milch und bei der Herstellung von Milchprodukten,

- 2. Beurteilen und Auswählen von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen,

- 3. Planen und Durchführen von milchwirtschaftlichen Produktionsverfahren und Herstellungsprozessen unter Berücksichtigung von betrieblichen Zielen, Vorgaben und Kennzahlen,

- 4. Planen, Umsetzen und Bewerten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei Produktionsprozessen,

- 5. Erarbeiten, Anwenden und Bewerten von Energiekonzepten für die Bearbeitung von Milch und bei den Herstellungsprozessen von Milchprodukten,

- 6. Planen, Durchführen, Weiterentwickeln und Beurteilen der Herstellungsprozesse von Milchprodukten nach betrieblichen Hygiene- und Qualitätsvorgaben,

- 7. Entwickeln, Umsetzen und Kontrollieren von Qualitätskonzepten,

- 8. Beurteilen und Optimieren von Betriebsabläufen und Herstellungsprozessen,

- 9. Erfassen, Beurteilen und Festlegen von produktionstechnischen Kennzahlen sowie

- 10. Planen, Umsetzen und Kontrollieren der Wartung und Instandhaltung von Anlagen.

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Zitiervorschlag: § 6 MolkMeistPrV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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