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§ 20 MolkMeistPrV 2021 — Befreiung von Prüfungsbestandteilen

Molkereimeister-Prüfungsverordnung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 16.09.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, so bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.