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# § 5 ModistAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

- 6. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

- 7. Umgang mit Kunden,

- 8. Handhaben und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen und Maschinen,

- 9. Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen,

- 10. Herstellen von Filz- und Strohhüten,

- 11. Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Materialien,

- 12. Ausgestalten von Kopfbedeckungen,

- 13. Herstellen von Unterformen,

- 14. Kopieren von Kopfbedeckungen,

- 15. Aufarbeiten und Ändern von Kopfbedeckungen,

- 16. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 5 ModistAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ModistAusbV/5

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