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# Anlage ModellBTechAusbV — (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1193 - 1200) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. – 18. Monat	19. – 24. Monat
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1	Erstellen von Fertigungsunterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)	a)technische Informationen auswertenb)Entwürfe für Modelle oder Formen erstellen, Kundenanforderungen berücksichtigenc)Fertigungsunterlagen unter Berücksichtigung von Regelwerken, auch computergestützt, erstellen	4	
2	Be- und Verarbeitenvon Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)	a)Arten und Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere Kunststoffe, Metalle und Holzwerkstoffe, unterscheidenb)Werkstoffe für den Verwendungszweck unter Berücksichtigung von Normen auswählenc)Werkstoffe be- und verarbeitend)Hilfsstoffe auswählen und verarbeitene)Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe lagern und entsorgen, Vorschriften beachten	8	
3	Festlegen von Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)	a)Fertigungsverfahren, insbesondere Urformen, Umformen, Zerspanen und Fügen, unterscheidenb)Fertigungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die betriebliche Herstellung und den weiteren Verwendungszweck des Produktes, auswählenc)Fertigungsverfahren in Abhängigkeit von Werkstoff und Werkstückgeometrie festlegen, dabei ergonomische, ökologische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische Aspekte berücksichtigen	4	
4	Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)	a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählenb)Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen handhaben und wartenc)Prozessparameter festlegend)Maschinen warten, einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienene)Störungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen	10	
5	Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)	a)computergestützte Verfahren unterscheiden	2	
b)Parameter festlegen, Steuerungsprogramme erstellen, eingeben, testen, ändern und anwendenc)Maschinen unter Berücksichtigung von Werkzeug- und Werkstückgeometrie einrichtend)Programmabläufe überwachen und optimieren		8
6	Herstellen von Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)	a)Arten und Funktionen von Erzeugnissen des technischen Modellbaus unterscheidenb)Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch manuelles und maschinelles Zerspanen herstellenc)Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Urformen, insbesondere durch Kunstharzverarbeitung, herstellend)Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Fügen herstellen	26	
7	Herstellen von Mustern, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)	a)Arten und Funktionen von Mustern, Prototypen und Fertigungseinrichtungen unterscheidenb)Muster, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen herstellen	6	
8	Ändern und Instandsetzen von Modellen, Modell- einrichtungen oder Fertigungseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)	a)Änderungsanforderungen erfassen, Umsetzungsmöglichkeiten entwickeln und bewertenb)Änderungen durchführen und dokumentieren	3	
c)Fehlfunktionen und Schäden feststellen und dokumentierend)Instandsetzungen durchführen		3
9	Anwenden von Antriebs- und Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)	a)Antriebs- und Steuerungstechniken unterscheiden, insbesondere Elektronik, Pneumatik und Hydraulikb)Antriebs- und Steuerungselemente montieren und in Betrieb nehmen		6
10	Anwenden vonPrüfverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)	a)Toleranzen aus Vorgaben ermittelnb)Prüfverfahren, insbesondere Messen und Lehren, unterscheiden und auswählenc)Messmittel und Lehren auswählen und einsetzen, Prüffehler erkennen und korrigierend)Prüfergebnisse ermittelne)Abweichungen vom Sollzustand unter Berücksichtigung von Toleranzen feststellen und Maßnahmen zur Erreichung des Sollzustandes ergreifen	4	
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Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. – 42. Monat
1	2	3	4
1	Planen und Konstruieren von Produkten des Gießereimodellbaus (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)	a)Bedingungen für den Einsatz des Produktes beim Kunden erfassen, insbesondere formtechnische, gießtechnische, putztechnische und bearbeitungstechnische Bedingungenb)formtechnische Bedingungen, insbesondere Formverfahren, Konturänderungen, Teilungen und Formschrägen, berücksichtigenc)gießtechnische Bedingungen, insbesondere Gießverfahren, Gieß- und Speisesysteme sowie Schwindung, berücksichtigen	
		d)putztechnische Bedingungen, insbesondere Entgraten sowie Entfernen von Gieß- und Speisesystemen, berücksichtigene)bearbeitungstechnische Bedingungen, insbesondere Bearbeitungszugaben, berücksichtigenf)modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, nutzeng)Koordinatensysteme anwendenh)technische Informationen übernehmen und erzeugen, insbesondere CAD-Dateni)Daten weiterverarbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von form-, gieß-, putz- und bearbeitungstechnischen Bedingungenj)Gießereimodelleinrichtungen, insbesondere Natur- und Kernmodelle mit Kernkasten sowie geteilte und verlorene Modelle oder Dauerformen, konstruierenk)Lehren und Vorrichtungen konstruieren	26
2	Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)	a)Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmenb)Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegenc)Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen	12
3	Herstellen von Gießereimodell- einrichtungen oder Dauerformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)	a)Werkstoffe und Zubehör unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der Verwendung des Produktes auswählenb)Be- und Verarbeitungsverfahren auswählenc)Rohlinge für Modelle und Kernkästen herstellenoderRohlinge für Dauerformen herstellend)Modelle und KernkästenoderDauerformen durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen, geforderte Oberflächenqualität gewährleistene)Gießereimodelleinrichtungen komplettieren, insbesondere Modelle auf Modellplatten montieren, Kernkästen für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereitenoderDauerformen komplettieren und für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereitenf)Modelleinrichtungen kennzeichnen, Vorgaben berücksichtigeng)Lehren und Vorrichtungen, insbesondere Kernaufbau- und Kerneinlegelehren, anfertigen; Vorgaben berücksichtigen	26
4	Prüfen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)	a)Oberflächen- und Funktionsprüfung unter gießereitechnischen Gesichtspunkten durchführen und dokumentierenb)Prüfung der Maßhaltigkeit unter Berücksichtigung der vorgegebenen Toleranzen durchführen und dokumentieren	14
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Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. – 42. Monat
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1	Planen und Konstruieren von Produkten des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)	a)Karosserie- und Produktionsmodelle nach Verwendungszweck unterscheidenb)modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen, Zeichnungen und Muster, nutzenc)Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensysteme definieren und anwendend)Daten übernehmen und erzeugene)Daten weiterverarbeiten, insbesondere Flächen erweitern und schließenf)Karosseriemodelle, insbesondere Design-, Cubing-, Datenkontroll- und Referenzmodelle, konstruierenoderProduktionsmodelle, insbesondere Funktions-, Vakuumtiefzieh-, Laminier- und Kontrollmodelle sowie Formen, konstruiereng)Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen konstruieren	22
2	Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)	a)Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmenb)Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegenoderHerstellungsstrategien für generative Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen und Maschinen festlegenc)Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, unter Berücksichtigung der Anforderungen zur Herstellung von Freiformflächen, erzeugen	18
3	Anfertigen von Karosserie- oder Produktionsmodellen mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)	a)modellspezifische Werkstoffe unter Beachtung von Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten sowie Be- und Verarbeitungsverfahren auswählenb)Modellaufbauten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Fügetechniken, insbesondere durch Kleben, Verstiften und Verschrauben, herstellenc)Karosseriemodelle durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere zur Erzeugung von Freiformflächen, herstellen und Flächenübergänge optimieren, insbesondere durch Straken,oderProduktionsmodelle, insbesondere Formen, durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen anfertigen, Vorgaben berücksichtigene)Muster und Prototypen anfertigen, Vorgaben berücksichtigenf)Verfahren zur Oberflächenbehandlung nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen auswählen und anwenden	24
4	Prüfen von Karosserie- oder Produktionsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)	a)Sicht- und Funktionsprüfung durchführen und dokumentieren, Kundenanforderungen berücksichtigenb)Karosseriemodelle und Lehren rechnergestützt, insbesondere auf Einhaltung von Form- und Lagetoleranzen sowie der Geometrie, prüfenoderProduktionsmodelle, insbesondere Formen, auf Maßhaltigkeit und Entformbarkeit prüfenc)Oberflächengüte im Hinblick auf Verwendung und Kundenanforderungen prüfend)Ergebnisse dokumentieren und bewerten	14
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Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. – 42. Monat
1	2	3	4
1	Planen und Gestalten von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)	a)Bedingungen für den Einsatz von Anschauungsmodellen beim Kunden, insbesondere nach Art, Eigenschaften, Maßstab und Abstraktionsgrad, erfassenb)Pläne und Skizzen unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und Wirtschaftlichkeit erstellen, dabei bearbeitungstechnische Bedingungen berücksichtigenc)technische Informationen übernehmen und erzeugen, insbesondere computergestütztd)Gestaltungsmerkmale bei der Planung berücksichtigen	10
2	Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)	a)Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die Fertigung übernehmen und verändernb)Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Produktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeugen festlegenc)Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugend)Vorrichtungen und Schablonen planen	18
3	Herstellen von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)	a)Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der Verwendung des Produktes auswählenb)Herstellungsverfahren, insbesondere Computer gesteuert, auswählen und festlegenc)Anschauungsmodelle erstellen, insbesondere Architektur-, Design- und Funktionsmodelled)gestalterisches und funktionales Zubehör auswählen, beschaffen und herstellene)Acrylglas be- und verarbeitenf)Vorrichtungen und Schablonen herstellen	26
4	Gestalten und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)	a)Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung von Funktion und Gestaltung festlegenb)Materialien für die Oberflächenbehandlung auswählen, insbesondere Farben und Lackec)Oberflächen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften für die Behandlung vorbereiten, insbesondere Untergründe herstellend)Oberflächen behandeln, insbesondere durch Spritzen, Streichen und Walzene)Oberflächen beschriften	16
5	Prüfen von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)	a)Sichtprüfungen, insbesondere hinsichtlich Gestaltung, Oberflächen und Proportionen, durchführenb)Funktionsprüfungen durchführenc)Maße prüfend)Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren	6
6	Vorbereiten von Anschauungsmodellen für den Versand (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)	a)Anschauungsmodelle kennzeichnenb)Anschauungsmodelle versandgerecht verpacken	2
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Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. – 18. Monat	19. – 24. Monat
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1	Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen	
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)	a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben	während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4	Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen	
5	Anwenden von Informations- und Kommunikations- systemen, Kunden- orientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)	a)Informationen beschaffen, auswählen und bewertenb)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitenc)Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten sichern und pflegend)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen	4	
e)fremdsprachliche Fachbegriffe anwendenf)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen und Termine mit internen Kunden absprecheng)Gespräche mit internen und externen Kunden führen, kulturelle Besonderheiten von Gesprächspartnern berücksichtigen		3
6	Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)	a)Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenb)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichernc)Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen, Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellen	4	
d)Zeitaufwand und erforderliche Unterstützung abschätzene)Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten		3
7	Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7)	a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen	3	
d)Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifene)Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren		3
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Zitiervorschlag: Anlage ModellBTechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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