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§ 7 ModMstrV — Weitere Anforderungen

Modistenmeisterverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.02.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.