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# § 1 ModMstrV — Berufsbild

Modistenmeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Entwurf, Anfertigung, Veränderung und Reparatur von Kopfbedeckungen und Beiwerk, insbesondere aus Filz, Stroh, Stoff, Pelz und Leder.

(2) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse der Kopfbedeckungen,

- 2. Kenntnisse der berufsbezogenen Farblehre, insbesondere der Farbenzusammenstellung,

- 3. Kenntnisse über Oberbekleidung, insbesondere Kostüme und Trachten,

- 4. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

- 5. Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebskunde,

- 6. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung,

- 7. Entwerfen und Zeichnen von Modellen,

- 8. Maßnehmen,

- 9. Konstruieren von Schnitten, Zuschneiden,

- 10. Herstellen von Hilfsformen, insbesondere aus Sparterie, Pappe und Draht,

- 11. Herstellen von Unterformen aus weichen und steifen Hutformstoffen,

- 12. Dämpfen von Stroh, Filz, Samt, Seide, Velours und anderen Materialien,

- 13. Ziehen und Formen von Stumpen und Kaplinen,

- 14. Appretieren und Bügeln,

- 15. Nähen und Steppen von Zweck- und Ziernähten,

- 16. Einfassen von Kanten,

- 17. Kleben und Aufbügeln von Hutstoffen und Garniturteilen auf Unterformen,

- 18. Anfertigen und Anbringen von Garnituren,

- 19. Reinigen und Auffrischen von Kopfbedeckungen,

- 20. Prüfen der Werk- und Hilfsstoffe,

- 21. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

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Zitiervorschlag: § 1 ModMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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