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# § 4 MobVerkKflAusbV — Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

Mobilitäts-und-Verkehrsservice-Kaufleute-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen,

- 2. projektorientierte Arbeitsweisen anwenden,

- 3. Entwicklung von Mobilitätsdienstleistungen und ihre Realisierung mitgestalten,

- 4. Kommunikation mit Kunden und Kundinnen dienstleistungsorientiert und situationsbezogen gestalten,

- 5. Fremdsprachen bei der Kundenkommunikation anwenden,

- 6. Service und Betreuung durchführen,

- 7. Funktion der technischen Service- und Notfalleinrichtungen sicherstellen,

- 8. in Not- und in Zwischenfällen Maßnahmen ergreifen sowie

- 9. Instrumente der kaufmännischen Steuerung anwenden.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

- 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

- 4. digitalisierte Arbeitswelt sowie

- 5. im Arbeitskontext kultursensibel handeln.

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Zitiervorschlag: § 4 MobVerkKflAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MobVerkKflAusbV/4

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